SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES (FISCHEREI) FÜR DEN EUROPÄISCHEN RAT (GÖTEBORG) (15./16. JUNI 2001)

 

 SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR EINBEZIEHUNG DER BELANGE DER UMWELT UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IN DIE GEMEINSAME FISCHEREIPOLITIK

 

1. Nach Artikel 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

2. Nach Auffassung des Rates bedeutet dies auf dem Gebiet der Fischerei, dass die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) den in Artikel 174 des Vertrags genannten Zielen und Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft entsprechen sollte. Aus Sicht des Rates ist zu prüfen, wie sich die Grundsätze des Artikels 174 konkret auf die Fischereipolitik anwenden lassen.

3. Im Juni 2000 hat der Rat (Fischerei) dem Europäischen Rat einen Bericht über den Stand der Einbeziehung der Belange der Umwelt in die GFP unterbreitet. Diesem Bericht zufolge sind weiterhin wirksame Maßnahmen zur Berücksichtigung ökologischer Belange in der Fischereipolitik erforderlich.

4. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass starke Befischung und der Einsatz unangemessener Fangtechniken in Verbindung mit einer Reihe von anderen, fischereiunabhängigen Faktoren eine Bedrohung für die biologische Vielfalt der Meere und die langfristige Nachhaltigkeit der europäischen Fischerei darstellen. Der fortgesetzte Befischungsdruck hat die genetische Variabilität einiger kommerziell befischter Bestände möglicherweise beeinflusst. Etwaige Veränderungen der genetischen Variabilität, der empfindlichen Arten sowie der biologischen Vielfalt müssen überwacht werden. Insbesondere was die genetische Vielfalt, die langlebigen Arten, die Nichtzielarten und die ökologischen Funktionen der verschiedenen Ökosysteme anbelangt, sind die Auswirkungen der Fischerei auf die biologische Vielfalt noch eingehend zu untersuchen.

5. Der Rat ist sich einig, dass eine gezielte Verringerung des Befischungsdrucks die wichtigste Bewirtschaftungsmaßnahme zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung ist. Zulässige Gesamtfangmengen (TACs) sind ein entscheidendes Instrument zur Begrenzung des Befischungsdrucks. Dieses Instrument muss im Lichte der Schlussfolgerungen des Rates über die Anwendung des Vorsorgeprinzips und der mehrjährigen Mechanismen zur Festsetzung der TACs weiter entwickelt werden.

6. Es ist der Gemeinschaft noch nicht gelungen, ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen Fischereiaufwand (dem Resultat aus Kapazität und Fangtätigkeit) und vorhandenen Fischressourcen herzustellen, was sich möglicherweise ebenfalls nachteilig auf die gesamte Meeresumwelt auswirkt. Der Rat ersucht deshalb die Kommission, eine Flottenpolitik zu entwickeln, die eine angemessene gezielte Verringerung des Fischereiaufwands gewährleisten würde.

7. Der Rat ist der Auffassung, dass beträchtlich verbesserte technische Erhaltungsmaßnahmen ebenfalls ein Kernstück der Gesamtstrategie für die Integration von Fischerei- und Umweltpolitik sein sollten. In diesem Zusammenhang unterstützt der Rat die Entwicklung und Einführung von selektiveren Fanggeräten, mit denen erreicht werden soll, dass es weniger Rückwürfe, unbeabsichtigte Beifänge sowie auf Habitatstörungen gibt. Zeit- und ortsgebundene Schutzmaßnahmen sollten in Betracht gezogen werden, um Jungfische oder empfindliche und bedrohte Arten zu schützen. Der Rat ersucht die Kommission, diese wichtige Dimension der Bestandserhaltungspolitik in Absprache mit allen Beteiligten weiterhin aktiv auszubauen.

8. Der Rat stellt fest, dass einer angemessenen Datenerfassung große Bedeutung zukommt und dass die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Meeresumwelt erweitert werden müssen, damit geeignete und wissenschaftlich fundierte Umweltmaßnahmen ergriffen werden können. Die Beiträge der wissenschaftlichen Forschung sowohl im Fischerei- als auch im Umweltschutzbereich müssen weiterentwickelt werden; eine verstärkte Zusammenarbeit ist erforderlich, damit die Forschung gezielter auf den Erhalt nachhaltiger, intakter und gesunder Ökosysteme ausgerichtet werden kann.

9. Der Rat betont, dass die Instrumente zur Kontrolle im Fischereisektor und zur Durchsetzung der Fischereiregelung unbedingt in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wirksam und umfassend angewendet werden müssen. Er verweist auch auf die Bedeutung und die Fortschritte der Satellitenüberwachung.

10. Der Rat ist sich der Tatsache bewusst, dass die einzelnen Fischer und andere betroffene Kreise stärker in die Fischereibewirtschaftung einbezogen werden müssen, um den Erhalt der lebenden Meeresressourcen zu verbessern und eine nachhaltige Nutzung dieser Ressourcen zu gewährleisten.

11. Der Rat nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, eine Mitteilung über einen gemeinschaftlichen Ansatz für die Kennzeichnung von Fischereiprodukten mit Umweltzeichen vorzulegen. Er wird diese Mitteilung so bald wie möglich prüfen.

12. Der Rat ist sich der kritischen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Küstengebieten, die stark von der Fischerei abhängen, bewusst. Im Rahmen der Überprüfung der GFP sollte insbesondere die Küstenfischerei im kleinen Maßstab, die ein ausgleichendes Element in Bezug auf die regionale Entwicklung darstellt, stärker berücksichtigt werden.

13. Der Rat ist damit einverstanden, dass die Auswirkungen von Beihilfen auf den Fischereisektor im Rahmen der Überprüfung der GFP bewertet werden sollten. Wenn Beihilfen gewährt werden, sollten sie im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik dem Erfordernis der Erhaltung der Fischereiressourcen sowie des Umweltschutzes voll Rechnung tragen.

14. Als weiteren Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen sollte die Gemeinschaft die internationalen Übereinkünfte, wie das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, den FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) und das VN-Übereinkommen über gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten uneingeschränkt umsetzen.

15. Der Rat erkennt an, welch große Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zur vollständigen Verwirklichung der Einbeziehungsziele zukommt, und dass die Gemeinschaft im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Fischerei) von Oktober 1997 eine führende Rolle übernehmen sollte bei der Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung und der Einbeziehung der Umweltbelange in die Arbeit der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderer einschlägiger internationaler Gremien wie auch in den Rahmen der Abkommen mit Drittländern.

16. Der Rat begrüßt, dass die Kommission die Initiative ergriffen hat, nach ihrer Mitteilung "Bestandsbewirtschaftung und Schutz der Meeresumwelt" vom Juli 1999 ( 1) eine weitere Mitteilung über Elemente einer Strategie für die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik sowie einen Aktionsplan für die biologische Vielfalt im Hinblick auf die Fischerei und die Aquakultur vorzulegen.

17. Der Rat unterstützt die in diesen Vorlagen vorgeschlagene Ausrichtung auf eine Integrationsstrategie und ersucht die Kommission, ihre Arbeit dahingehend fortzusetzen, dass die geeigneten Rechtsakte eingeführt werden können. Insbesondere ersucht der Rat die Kommission auch, die operativen Auswirkungen der Einbeziehung der Belange und Grundsätze des Umweltschutzes in die GFP eingehender zu ermitteln.

18. Der Rat unterstützt die Initiative der Kommission, eine Reihe von Indikatoren für die integrierte Messung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit sowie spezifische Indikatoren für die Überwachung der langfristigen Auswirkungen und Veränderungen im Bereich der biologischen Vielfalt und der Lebensräume wichtiger Zielarten und Nichtzielarten zu entwickeln.

19. Der Rat ersucht die Kommission, den Prozess der Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die GFP zu überwachen und zu evaluieren. Der Rat bittet den Europäischen Rat, die Kommission zu ersuchen, im Zuge der Überprüfung der GFP konkrete Vorschläge für die Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die GFP zu unterbreiten, die vorrangige Maßnahmen, wie die Verringerung des Befischungsdrucks und den Einsatz selektiverer Fanggeräte, messbare Ziele, Zeitpläne, den verbesserten Schutz der biologischen Vielfalt der Meere und Fortschritte auf dem Weg zu einer auf dem Ökosystem-Ansatz beruhenden Bewirtschaftung, umfassen.

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VON HELSINKI BIS GÖTEBORG

ANHANG

ZU DEN SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZUR EINBEZIEHUNG

DER BELANGE DER UMWELT UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG

IN DIE GEMEINSAME FISCHEREIPOLITIK

 

Einleitung

 

1. In dem Brundtland-Bericht "Unsere gemeinsame Zukunft" (1987) wird nachhaltige Entwicklung als eine Entwicklung definiert, bei der "die Bedürfnisse der Gegenwart eingelöst werden, ohne die Fähigkeit künftiger Generationen, ihre Bedürfnisse zu erfüllen, zu beeinträchtigen".

2. Nach der Erklärung von Rio aus dem Jahr 1992 und der Agenda 21 umfasst das Konzept der Nachhaltigkeit drei Dimensionen, d.h. eine ökologische, eine soziale und eine wirtschaftliche Dimension. Eine nachhaltige Entwicklung setzt die gleichzeitige Berücksichtigung dieser drei Dimensionen voraus.

3. Nach den Artikeln 2, 3 und 6 des Vertrags ist die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung in alle Gemeinschaftspolitiken ein grundlegendes Ziel der Unionspolitik.

4. Die globale Dimension der nachhaltigen Entwicklung ist nicht nur in Europa, sondern weltweit eine Herausforderung für die Fischerei. Nach einem globalen Ansatz verlangen die Fragen der gerechten Verteilung der Ressourcen und der Verbesserung der Lebensbedingungen für die Bevölkerung der Erde; diese Fragen implizieren aber auch ein Verantwortungsbewusstsein für eine effiziente Bewirtschaftung der weltweiten Ressourcen und die Sicherung unserer gemeinsamen genetischen Ressourcen für die Zukunft.

5. In der Europäischen Union finden Lebensmittelfragen immer mehr Beachtung und die Verbraucher haben begonnen, die Qualität ihrer Lebensmittel sowie die Herstellungsmethoden zu hinterfragen. Der Verbraucher stellt nunmehr wachsende Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, die Produktdifferenzierung, die Umweltqualität und die Erhaltung der Ressourcen. Die Lebensmittel von morgen sollen in erster Linie "sicher und nachhaltig" sein. Diese Herausforderung verlangt neues Wissen und neue Denkweisen und wird neue Anforderungen an die Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in allen Sektoren einschließlich der Fischerei mit sich bringen.

6. Alle Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit in einem Sektor müssen vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Zusammenhänge gesehen werden, besonders in Bezug auf wirtschaftliche und soziale Ziele.

7. Mit den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom Juni 1998 (Cardiff) wurde ein Prozess zur Ausarbeitung von Strategien zur Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die gemeinsamen Politikbereiche eingeleitet. Insbesondere die Fachräte "Fischerei", "Allgemeine Angelegenheiten" und "Wirtschaft und Finanzen" wurden vom Europäischen Rat in Köln im Juni 1999 ersucht, Berichte über die Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in ihren jeweiligen Politikbereich zu erstellen. Der Rat "Fischerei" wurde vom Europäischen Rat in Helsinki im Dezember 1999 aufgefordert, diese Arbeit zum Abschluss zu bringen und dem Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 2001 umfassende Strategien vorzulegen, möglicherweise mit einem Zeitplan für weitere Maßnahmen und mit einem System von Indikatoren für diese Sektoren.

8. Der Rat "Fischerei" legte dem Europäischen Rat (Santa Maria da Feira, Juni 2000) einen

ersten Bericht über die "Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung in die gemeinsame Fischereipolitik" ( 2) vor. Obwohl darin noch keine Integrationsstrategie entworfen wird, stellte der Bericht von Feira, in dem der rechtliche Rahmen der GFP im Hinblick auf das Integrationsziel, die verfügbaren Instrumente und die bisherigen Ergebnisse dargelegt werden, eine erste Etappe im Zuge der vom Europäischen Rat von Helsinki erbetenen Festlegung der sektoralen Strategie dar.

9. Das vorliegende Dokument stellt die zweite Etappe bei der Entwicklung einer Integrationsstrategie dar, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der GFP auf der Grundlage des im März 2001 vorgelegten Grünbuchs der Kommission zu sehen ist und mit dieser koordiniert werden muss. Im Einklang mit dem Bericht von Feira werden im Grünbuch die wichtigsten Probleme benannt, eine Reihe von allgemeinen sowie von kurz- und mittelfristigen Zielen festgelegt, eine Übersicht über die einschlägigen laufenden Arbeiten gegeben sowie weitere Schritte in Richtung auf eine Integration aufgezeigt.

Wichtigste Probleme, Instrumente und Aktionsbereiche

10. Das allerwichtigste Problem, das durch die Fischereibewirtschaftung gelöst werden muss, ist die notwendige Verringerung des Befischungsdrucks auf ein nachhaltiges Niveau. Durch die GFP wurde die Zuwachsrate der Befischungsintensität bei mehreren wichtigen Beständen verringert, doch nach wie vor werden wertvolle Bestände zu stark befischt und sind Nichtzielarten bedroht, während der Erhalt der biologischen Vielfalt immer wichtiger wird.

11. Die derzeit wichtigsten Instrumente der GFP gemäß der Grundverordnung ( 3) sind die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs), die technischen Erhaltungsmaßnahmen, wie die Vorschriften betreffend selektive Fanggeräte und Schonzeiten/-gebiete, sowie die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAPs) zur Verringerung der Kapazität der europäischen Fischereiflotte und des Fischereiaufwands.

12. Die TACs sind ein entscheidendes Instrument zur Bewirtschaftung der Bestände im Rahmen der GFP. Dabei wird in zunehmendem Maße das Vorsorgekonzept angewandt, bei dem vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) und/oder anderen anerkannten internationalen Gremien vorgeschlagene Grenzen und Zielbezugswerte für die Befischungsintensität je Fischerei sowie für die Biolaichermasse zugrunde gelegt werden. Mittel- oder langfristige Bewirtschaftungsstrategien, wie sie bereits für bestimmte wirtschaftlich wichtige Bestände der Nord- und der Ostsee festgelegt wurden, sind nützliche Instrumente, wenn es darum geht, stabile und langfristig mit der Nachhaltigkeit der Ressourcen zu vereinbarende Befischungsniveaus zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob in der Zukunft mehrere Arten umfassende mehrjährige Strategien angewandt werden können.

13. Es ist wichtig, der Fischereiwirtschaft und den einzelnen Fischern einen wirksamen Anreiz zu bieten, sich an einer verantwortungsbewussten Bewirtschaftung zu beteiligen. Die Kommission wird aufgefordert, die Möglichkeiten einer Förderung dieser Beteiligung zu prüfen, wobei insbesondere verschiedene Arten der Quotenbewirtschaftung vorstellbar wären.

14. Rückwürfe, Fischabfälle und Beifänge stellen technisch komplexe Probleme dar, die gelöst werden müssen, um den Erhalt der Ökosysteme, der biologischen Vielfalt und der kommerziellen Fischbestände besser zu sichern. Im Hinblick auf die Beifänge empfindlicher Arten wie Meeressäuger, Vögel, Schildkröten und Haie, besteht zunehmend Anlass zur Sorge; hier könnten spezifische Maßnahmen erforderlich sein. Auf internationaler Ebene wird das Problem der Vögel und Haie im Rahmen des FAO-Aktionspläne ( 4) angegangen. Meeressäuger stehen nach dem Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS) und dem Abkommen zum Schutz der Wale im Schwarzen Meer und im Mittelmeer (ACCOBAMS) unter besonderem Schutz. Die uneingeschränkte Einhaltung dieser Aktionspläne und Abkommen würde erheblich dazu beitragen, die Beifänge der genannten empfindlichen Arten auf ein nachhaltiges Niveau zu begrenzen.

15. Die Habitat- und die Vogel-Richtlinie ( 5) und insbesondere das damit verbundene Netz von Schutzgebieten der Meeresumwelt im Rahmen von "Natura 2000", leisten einen entscheidenden Beitrag zum Schutz des marinen Ökosystems, der sich auf die Fischerei auswirken könnte. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Anstrengungen für eine vollständige Umsetzung dieser Richtlinien in ihren jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszonen in Zusammenarbeit mit der Kommission fortzusetzen.

16. Der Erhalt der kommerziellen Fischarten hängt entscheidend von Programmen zum Schutz der Laicherbestände und der Jungfische ab. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat Kenntnis von den Beschlüssen bezüglich der Pläne zur Wiederherstellung der Kabeljau- und Seehechtbestände in der Irischen See, der Nordsee und in den Gewässern westlich von Schottland sowie bezüglich der Einführung des BACOMA( 6)-Fluchtfensters bei Schleppnetzen, die beim Kabeljaufang in der Ostsee eingesetzt werden.

17. Die Gemeinschaft hat sich bemüht, das Problem des Ungleichgewichts zwischen bestehenden Fangkapazitäten und vorhandenen Ressourcen durch den Einsatz von MAPs zu lösen. Trotz eines erheblichen Abbaus von Kapazitäten in einigen Mitgliedstaaten ist es mit den MAPs und ihrer Durchführung jedoch nicht gelungen, gemeinschaftsweit befriedigende Fortschritte zur Herstellung eines nachhaltigen Gleichgewichts zwischen Kapazitäten und Ressourcen zu erreichen. Angesichts dieser Lage wird die Flottenpolitik der Gemeinschaft im Rahmen der Überprüfung der GFP neu zu überdenken sein.

18. In den letzten Jahrzehnten haben die Intensität und die Effizienz der Befischung u.a. wegen der Einführung moderner Technologien bezogen auf die verfügbaren Bestände weltweit zugenommen, während die Beihilfen noch nicht in ausreichendem Maße dazu beigetragen haben, ein zufrieden stellendes Niveau wirtschaftlicher Lebensfähigkeit gemeinschaftsweit in der Fischereiwirtschaft sicherzustellen. Wenn Beihilfen gewährt werden, sollten sie im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik dem Erfordernis der Erhaltung der Fischereiressourcen sowie des Umweltschutzes voll Rechnung tragen.

19. Einige Küstenregionen, die Beihilfen erhalten, haben immer noch mit schweren sozialen und wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen, die vor allem auf die starke Abhängigkeit von der Fischerei und die unzureichende Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit zurückzuführen sind. Die Fischerei- und die Umweltpolitik muss dieser Abhängigkeit in vollem Umfang Rechnung tragen.

20. Unzureichende wissenschaftliche Erkenntnisse über die Funktionsweise der marinen Ökosysteme und die direkten und indirekten Auswirkungen der Fischerei sowie der fischereiunabhängigen Faktoren auf die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt stellen ein gravierendes Problem dar. Die Erfassung sachdienlicher Daten und einschlägige wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Untersuchungen müssen gefördert werden, damit bei der Bestandsbewirtschaftung die möglichen Auswirkungen von Beschlüssen genauer eingeschätzt und angemessene Maßnahmen für eine ökologisch nachhaltigere Ausrichtung des Fischereisektors ergriffen werden können. Die Zusammenarbeit zwischen Meeresökologen und Fischereibiologen muss verbessert werden, damit gemeinsame/kombinierte Studien über Fischbestände und die Meeresumwelt durchgeführt werden können, die Voraussetzung für die Entwicklung eines Ökosystem-Ansatzes in der Fischerei sind. Die Initiative des ICES, ein fachübergreifendes Programm zur wissenschaftlichen Untersuchung von marinen Ökosystemen zu entwickeln und einen Beratenden Ausschuss für Ökosysteme einzurichten, stellt einen Schritt in diese Richtung dar.

21. Marine Ökosysteme werden nicht nur durch die Fischereitätigkeit beeinflusst, sondern auch durch die Auswirkungen anderer menschlicher Tätigkeiten, so z.B. die Verschmutzung durch gefährliche oder radioaktive Substanzen, physikalische Störungen und Eutrophierung durch die Einbringung von Nährstoffen. Die Überlebensrate wird bei vielen Fischarten durch die verschmutzte Meeresumwelt oder durch die Verseuchung mit toxischen Substanzen beeinträchtigt, so dass diese Arten sich nicht zum menschlichen Verzehr eignen. Die Mitgliedstaaten sollten keine Mühe scheuen, um diese Ursachen der Verseuchung/Verschmutzung zu beseitigen und mit ihren Nachbarländern, der Gemeinschaft und den zuständigen internationalen Einrichtungen, wie beispielsweise dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona), des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM), dem Oslo-Paris-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR) und der Nordseeschutzkonferenz zusammenzuarbeiten, sofern grenzüberschreitende Maßnahmen erforderlich sind.

22. Veränderungen im marinen Ökosystem, die durch Verschmutzung und Klimaänderungen hervorgerufen werden, können einschneidende Auswirkungen auf die Wasserqualität haben, die einen entscheidenden Faktor für das künftige Potenzial der europäischen Aquakulturwirtschaft darstellt. Biotoxine bereiten der Muschel- und Schalentierzucht Probleme; es bedarf intensiver Bemühungen, um diese Phänomene besser zu verstehen, damit gemeinschaftliche Überwachungsstandards und Strategien entwickelt werden können, mit denen sich die Auswirkungen auf die Erzeuger verringern und der Verbraucherschutz erhöhen lassen. Die Aquakulturwirtschaft ist auch abhängig vom Erhalt der biologischen Vielfalt als Grundlage für die weitere Forschung und für die Ausweitung der Branche. In dieser Hinsicht ist der jüngste Verhaltenskodex für die europäische Aquakultur ein wichtiges Instrument, für dessen Anwendung geworben werden sollte.

23. Bewirtschaftungsmaßnahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik lassen sich nur dann wirksam durchführen, wenn sie von geeigneten Kontrollen flankiert werden, bei denen alle Stadien der Fischereitätigkeit abgedeckt werden und moderne Technologien, wie das System der Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge, zum Einsatz kommen. Ein Kontrollprogramm, in dessen Mittelpunkt die Anwendung konsistenter Methoden zur Kontrolle des von der Gemeinschaftsfischerei ausgehenden Befischungsdrucks steht, soll im Jahre 2001 angenommen werden. Das Programm umfasst verbesserte Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen auf See und an Land sowie mehr Zusammenarbeit und Transparenz unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung.

24. Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und der Übereinkünfte mit Drittstaaten sowie die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft sollten mit der Fischereipolitik und den in den Gemeinschaftsgewässern aufgrund der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stehen. Fischereiabkommen sollten einen gesunden Zustand der Fischereiressourcen und den Einsatz umweltfreundlicher Fangtechniken wie auch den Aufbau ausreichender Verwaltungskapazitäten zur Durchsetzung der Schutzvorschriften in dem betreffenden Drittstaat fördern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Gemeinschaft die Ratifizierung der einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkommen, insbesondere das VN-Übereinkommen über gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten, abschließt.

25. Die Gemeinschaft sollte weiterhin genau beobachten und berücksichtigen, was im Rahmen der Naturschutzübereinkommen, welche die Fischerei betreffen könnten, geschieht, beispielsweise im Rahmen des Washingtoner Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), des Bonner Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten und des Übereinkommens von Bern über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume.

26. Der Prozess der Erweiterung der Europäischen Union muss auch Unterstützung für die neuen Mitgliedstaaten umfassen, damit sie bei der Festlegung geeigneter Umweltziele für ihren Fischereisektor im Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei mitwirken können.

Allgemeine Ziele

27. Die Ziele der GFP sollten die Ziele und Grundsätze der gemeinschaftlichen Umweltpolitik nach Artikel 174 des Vertrags einschließen, d.h. Erhaltung und Schutz der Umwelt, sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, und der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie das Verursacherprinzip. Bislang ist dies nur zum Teil der Fall.

28. Die in der Grundverordnung genannten allgemeinen Ziele der GFP sind der Schutz und die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen sowie die rationelle und verantwortungsvolle Bewirtschaftung dieser Ressourcen unter für den Sektor angemessenen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, wobei ihre Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres zu berücksichtigen und ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen den Ressourcen und der Nutzung anzustreben ist. Auch diese Ziele sind nicht in vollem Umfang erreicht worden. Deshalb ist im Zuge der Überprüfung der GFP der Frage nachzugehen, wie der Grundsatz der Nachhaltigkeit in der GFP stärker gefördert und eine auf dem Ökosystem-Ansatz beruhende Bewirtschaftung entwickelt werden kann, mit der sich nachhaltige, intakte und gesunde Ökosysteme in den Gemeinschaftsgewässern durch Wiederherstellung und/oder Erhalt ihrer charakteristischen Struktur und Funktion, ihrer Produktivität und der biologischen Vielfalt gewährleisten lassen.

29. Bei den Bemühungen um langfristige Nachhaltigkeit für den Fischereisektor und die expandierende Aquakulturwirtschaft treten auch Schwierigkeiten in Bezug auf die erforderlichen politischen Festlegungen und ihre Durchsetzung auf. Durch die Aufnahme von messbaren qualitativen und quantitativen kurz- und mittelfristigen Zielen in die derzeitigen Zielsetzungen der GFP ließen sich die Transparenz und die Entscheidungsprozesse verbessern.

Kurz- und mittelfristige Ziele

30. Die Ziele, die sich kurz- und mittelfristig erreichen lassen, sollten folgende Aspekte umfassen:

· Maßnahmen zur Entwicklung einer Flottenpolitik, mit der sich ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen Fischereiaufwand und vorhandenen Fischereiressourcen herstellen lässt.

· Maßnahmen zur Förderung der Erholung wichtiger Bestände, bei denen die sicheren biologischen Grenzen überschritten sind.

· Förderung selektiver und alternativer Fangtechniken.

· Durchführung eines Aktionsplans für die biologische Vielfalt im Hinblick auf die Fischerei.

· Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen oder Teilen davon (Arten, Lebensräume), die Gefahr laufen, unwiderruflich geschädigt zu werden.

· Förderung der Fischereiforschung unter Einbeziehung der Umweltbelange. Verbesserung der finanziellen Rahmenregelungen und Unterstützung für die wissenschaftlichen Einrichtungen im Hinblick auf die Diversifizierung der Forschungsziele.

· Verbesserung der in allen Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise durchgeführten Fischereikontrollmaßnahmen mit dem Ziel, die negativen biologischen Auswirkungen der Fischerei zu verringern, um die Erhaltung der Ökosysteme des Meeres und die nachhaltige Nutzung der kommerziellen Bestände zu fördern.

· Bei Abkommen mit Drittländern sollte sichergestellt werden, dass die Gemeinschaftsflotten eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei betreiben.

· Im Rahmen der RFO und anderen regionalen und internationalen Organisationen Übernahme einer führenden Rolle bei der Förderung der Integration gemäß den eigenen Beschlüssen.

Leistungsindikatoren für die Überwachung der Auswirkungen der Integrationsmaßnahmen

31. Bei der Durchführung der Rahmenregelung für die Fischereidatenerhebung und -verwaltung, die für die Umsetzung der GFP notwendig sind, sollten künftig Umweltdaten, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung des Grades der biologischen Vielfalt bei einigen wichtigen Arten und die ökologische Qualität wichtiger Meeres- und Küstenökosysteme einbezogen werden.

32. Die Europäische Umweltagentur entwickelt gegenwärtig ein europaweites System zur Überwachung des Stands und der Tendenzen im Bereich der biologischen Vielfalt. Zur Ergänzung dieses Systems müssen für den Fischereisektor spezifische Indikatoren entwickelt werden, mit denen sich die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit in einem umfassenden Ansatz messen lassen. Diese Indikatoren sollten die Überwachung der Schlüsselparameter wichtiger Fisch- und Schalentierbestände, die Bewertung der Zeittrends solcher Bestände und die Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt erlauben.

33. Die Indikatoren für die Überwachung der langfristigen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt werden für die künftige Fischereipolitik besonders wichtig sein. In diesem Zusammenhang könnte es erforderlich sein, indexgestützte Verfahren zur Beobachtung der biologischen Vielfalt in Bezug auf die genetische Vielfalt und die Vielfalt der natürlichen Lebensräume für wichtige Zielarten bzw. Nichtzielarten in der Meeres- und Küstenumwelt zu entwickeln.

Laufende Arbeiten und weitere Schritte zur Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung

34. Der Rat muss vor Ende 2002 die Überprüfung der GFP abschließen und über ihre künftige Ausrichtung entscheiden. Im Verlauf dieser Überprüfung wird eine Reihe von Fragen, die mit der Weiterentwicklung einer Integrationsstrategie zusammenhängen, erörtert. Sehr wichtig sind in diesem Zusammenhang einige Vorlagen der Kommission, die kürzlich unterbreitet wurden und derzeit vom Rat geprüft werden, im Besonderen

· das Grünbuch zur Reform der GFP, insbesondere das Kapitel über den Erhalt der Ressourcen (März 2001);

· die Mitteilung über Elemente einer Strategie für die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die GFP (März 2001);

· der Aktionsplan für die biologische Vielfalt im Hinblick auf die Fischerei (März 2001);

· die Mitteilung über die Anwendung des Vorsorgeprinzips und der mehrjährigen Mechanismen zur Festsetzung der TACs (Dezember 2000).

35. Weitere wichtige Schritte sind die europäische Strategie für nachhaltige Entwicklung, die vom Europäischen Rat im Juni 2001 in Göteborg angenommen werden soll, und der Vorschlag der Kommission für ein Sechstes Umweltaktionsprogramm (März 2001). Die Ergebnisse der OECD-Konferenz für nachhaltige Entwicklung und Neue Wirtschaft im Mai 2001, der 5. Nordseekonferenz im März 2002 und anderer wichtiger Beratungen, die in den Jahren 2001 und 2002 im Rahmen internationaler und regionaler Organisationen anstehen, könnten bei dem Integrationsprozess ebenfalls gewinnbringend herangezogen werden.

36. Weitere Schritte auf dem Weg zu einer Integrationsstrategie, die messbare Ziele, Zeitpläne und eine Reihe von Indikatoren umfassen sollte, werden nach Abschluss der Überprüfung der GFP und im Lichte ihrer Ergebnisse unter Berücksichtigung der einschlägigen Dokumente und der anderen oben genannten Aspekte zu erfolgen haben.

 

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Footnotes:

( 1) Dok. 10078/99 PECHE 148 ENV 261 – KOM(1999) 363 endg.

( 2) Dok. 9386/00 PECHE 96 ENV 196.

( 3) Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur, ABl. L 389 vom 31.12.1992.

( 4) Internationaler Aktionsplan für den Erhalt und die Bewirtschaftung von Haien sowie Internationaler Aktionsplan für die Verringerung der Beifänge von Seevögeln bei der Langleinenfischerei.

( 5) Habitat: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992; Vögel: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.04.1979.

( 6) BACOMA: Von der Gemeinschaft unterstütztes Forschungsprojekt über selektive Fanggeräte bei der Fischerei auf Ostseekabeljau (Beschluss der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ostsee und den Belten (IBSFC)).